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Patientendaten-Schutzgesetz macht Weg frei für digitale Gesundheitswelt

Die digitale Vernetzung im Gesundheitswesen bietet große Chancen für die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland. Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur wird dazu beitragen, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) wurde am 3. Juli 2020 vom Bundestag beschlossen und am 18. September 2020 vom Bundesrat gebilligt.

Was beinhaltet das neue Patientendatenschutzgesetz?

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Krankenkassen die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen, die schrittweise weiterentwickelt und nutzbar gemacht wird. Ziel ist, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten zu ermöglichen und hierdurch Abläufe im Behandlungsalltag zu vereinfachen. Wer jemals als Patient seine Daten aus einem Krankenhaus mitnehmen wollte, sei es für eine Zweitmeinung oder für seinen betreuenden Hausarzt, wird die Möglichkeiten der ePA zu schätzen wissen. Und für Ärztinnen und Ärzte könnten die Zeiten, in denen sie hinter Patientendaten her telefonieren mussten, der Vergangenheit angehören.

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Nutzung der ePA bleibt freiwillig

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten freiwillig. Welche Daten werden gespeichert? Wer darf zugreifen? Werden Daten wieder gelöscht? Über all diese Fragen werden künftig die Versicherten entscheiden.

Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Personen ohne Smartphone können ihre elektronische Akte bei ihrer Krankenkasse einsehen.

Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit werden dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt sind.

E-Rezept auf dem Handy und elektronische Übermittlung von Überweisungen zu einem Facharzt

 

Patienten können künftig elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur verpflichtend vorgegeben.

Auch Überweisungsscheine sollen zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.

Zudem sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden, beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten können.

 

(Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 18.09.2020)


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